Der Kläger, der bei einer Dienststelle der britischen Besatzungsmacht tätig war, wurde aus Sicherheitsgründen am 13. März 1953 unter Einhaltung der ihm zustehenden Kündigungsfrist gekündigt.
Er hat mit der Behauptung, der angegebene Kündigungsgrund sei nicht zutreffend, beantragt, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festzustellen, hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Entschädigung aufzulösen.
Die Beklagte meint, dass das
Die britische Besatzungsbehörde hat auf Ersuchen des Arbeitsgerichts mitgeteilt, dass der Kläger aus Sicherheitsgründen gekündigt und sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist endgültig beendet worden ist.
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