Die Parteien streiten im Rahmen einer Lohnzahlungsklage darüber, ob zwischen ihnen im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung war, bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13. Oktober 1993 (1 BV 16/93) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, obwohl das Arbeitsgericht in diesem Beschluß wie folgt tenoriert hatte:
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