BAG - Urteil vom 11.01.1995
7 AZR 574/94
Normen:
BetrVG (1972) § 78a;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 78a BetrVG 1972
BB 1995, 695, 1418
BB 1995, 831
DB 1995, 1418
EzA § 78a BetrVG 1972 Nr. 22
NZA 1995, 647
SAE 1996, 316
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 336/94
ArbG Krefeld, vom 02.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2644/93

Arbeitsverhältnis im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis von Mitgliedern von Betriebsverfassungsorganen

BAG, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 574/94

DRsp Nr. 1995/4477

Arbeitsverhältnis im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis von Mitgliedern von Betriebsverfassungsorganen

»1. Der Senat hält daran fest, daß in einem Verfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG mit der Begründung, dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung unzumutbar, nur ein rechtsgestaltender Auflösungsbeschluß ergehen kann (BAG Beschlüsse vom 29. November 1989, BAGE 63, 319 = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972). 2. Der Senat erwägt, daß im Beschlußverfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG auch über einen Feststellungsantrag des Arbeitgebers entschieden werden kann, ein Arbeitsverhältnis sei wegen Fehlens der Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 78 a BetrVG nicht begründet worden.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 78a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Lohnzahlungsklage darüber, ob zwischen ihnen im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung war, bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13. Oktober 1993 (1 BV 16/93) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, obwohl das Arbeitsgericht in diesem Beschluß wie folgt tenoriert hatte: