Der Kläger ist seit 1946 beim Gesundheitsamt des beklagten Kreises als Arzt unter einem Amtsarzt angestellt und wird nach der Besoldungsgruppe III TO.A besoldet. Er bewertet seine Tätigkeit als eine solche nach Gruppe II und verlangt vom beklagten Kreis die Zahlung von 3.659,40 DM als tarifliches Mehrgehalt für die Zeit vom 01. Januar 1950 bis 31. Dezember 1952.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben ihm diesen Betrag zugesprochen.
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