Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013, Az.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 01.11.2007 zumindest bis zum 31.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers.
Die Beklagte betreibt in einer Ortsgemeinde im Westerwald ein Fitness-Center in der Rechtsform einer Limited Liability Company nach englischem Recht. Der Kläger (geb. 1980, verh., zwei Kinder) war in diesem Fitness-Center zunächst beim vorherigen Inhaber - seit 01.11.2007 bei dem Beklagten - als Fitnesstrainer und Servicebetreuer tätig. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen.
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