I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.09.2011 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin an mindestens 120 Arbeitstagen im Jahr in einem Arbeitsverhältnis als Cutterin zu beschäftigen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Kern darüber, ob die Klägerin als Cutterin bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmerin oder als freie Mitarbeiterin beschäftigt wird.
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