LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 156/53
Arbeitsverhältnis: Drittwirkung von Grundrechten im Arbeitsrecht
BAG, Urteil vom 15.01.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 3/53
DRsp Nr. 2007/23143
Arbeitsverhältnis: Drittwirkung von Grundrechten im Arbeitsrecht
1. Durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde der Grundsatz der privatrechtlichen Gestaltungs- und Vertragsfreiheit eingeschränkt.2. Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes kann nur vorliegen, wenn die Sonderbehandlung gerade wegen und nur wegen eines der dort genannten Gründe erfolgt.3. Vom Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3GG wird eine andere rechtliche Behandlung auf Grund gegebener funktioneller, soziologischer Unterschiedlichkeiten nicht erfaßt.