LAG Niedersachsen, vom 08.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 473/53
Arbeitsverhältnis: Beschränkung auf Kündigung aus wichtigem Grund
BAG, Urteil vom 12.10.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 267/54
DRsp Nr. 2007/23176
Arbeitsverhältnis: Beschränkung auf Kündigung aus wichtigem Grund
»Eine Beschränkung der Lösung des Arbeitsverhältnisses auf Kündigung nur aus wichtigem Grund wird im allgemeinen auch ohne ausdrückliche Zusage gegeben sein, bei Leitern größerer Betriebe, deren Wirtschaftsführung erfolgreich ist und bei denen deshalb nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen festen Vertragszeit das Dienstverhältnis jahrelang stillschweigend fortgesetzt wird und denen eine Sicherstellung ihres Alters durch Zusage eines Ruhegeldes oder durch Leistungen von Beiträgen an eine Pensionsversicherung gewährt wird. Sie sind den Beamten auf Lebenszeit im Sinne des § 52 Regelungsgesetz gleichgestellt.«
Normenkette:
BGB § 620 § 626 ; RegelungsG (G131) § 52 ;
Tatbestand:
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