BFH - Urteil vom 19.02.2004
VI R 122/00
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 1 S. 2 ; LStDV § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 32
BB 2004, 1089
BFHE 205, 216
DB 2004, 1186
DStRE 2004, 632
GmbHR 2004, 829
ZIP 2004, 1357
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen I 280/97

Arbeitsverhältnis bei Konzerngesellschaften

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen VI R 122/00

DRsp Nr. 2004/6832

Arbeitsverhältnis bei Konzerngesellschaften

»Eine GmbH ist nicht Arbeitgeberin ihrer von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführer, wenn diese vorübergehend entsandt sind und nur im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrages tätig werden.«

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 1 S. 2 ; LStDV § 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verpflichtet war, Lohnsteuer für ihre Geschäftsführer abzuführen, die von einer ausländischen Obergesellschaft entsandt und entlohnt wurden.

Die Klägerin führte als Komplementär-GmbH die Geschäfte einer inländischen KG. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war eine inländische GmbH, die zugleich auch die Kommanditanteile an der KG hielt. Die Anteile an dieser GmbH hielt eine österreichische GmbH (Obergesellschaft).

Im Streitjahr 1990 wurden zwei Geschäftsführer der Klägerin von der österreichischen Obergesellschaft entsandt; sie wohnten in Österreich. Die Klägerin wies keine Ausgaben für die Geschäftsführung aus.