I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verpflichtet war, Lohnsteuer für ihre Geschäftsführer abzuführen, die von einer ausländischen Obergesellschaft entsandt und entlohnt wurden.
Die Klägerin führte als Komplementär-GmbH die Geschäfte einer inländischen KG. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war eine inländische GmbH, die zugleich auch die Kommanditanteile an der KG hielt. Die Anteile an dieser GmbH hielt eine österreichische GmbH (Obergesellschaft).
Im Streitjahr 1990 wurden zwei Geschäftsführer der Klägerin von der österreichischen Obergesellschaft entsandt; sie wohnten in Österreich. Die Klägerin wies keine Ausgaben für die Geschäftsführung aus.
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