LAG München, vom 22.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 671/51 II
Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung
BAG, Urteil vom 03.11.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 39/54
DRsp Nr. 2007/23051
Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung
»1. Richtig angewandt ist der Begriff des wichtigen Grundes i.S. des § 626BGB nur dann, wenn die entsprechenden Tatsachen hinreichend erschöpfend und widerspruchslos gewürdigt werden.2. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist dann anzunehmen, wenn dem einen Vertragsteil nicht zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Vertragsteil weiter fortzusetzen und zwar auch nicht für die Dauer der vorgesehenen Kündigungsfrist. Der Grund muß nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen.
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