AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
EzA § 620 BGB Nr. 88
EzBAT SR 2y BAT Lehrer Nr. 10
NZA 1987, 739
PersV 1991, 228
Vorinstanzen:
I. ArbG München - Urteil vom 04.04.1984 - 13 Ca 10304/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG München - Urteil vom 04.12.1984 - 4 Sa 419/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Arbeitsverhältnis: Befristung, Vertretungslehrer
BAG, Urteil vom 03.12.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 354/85
DRsp Nr. 2007/24779
Arbeitsverhältnis: Befristung, Vertretungslehrer
»1. Ergibt sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen im Bezirk einer Schulverwaltungsbehörde ein Unterrichtsbedarf, der mit den vorhandenen planmäßigen Lehrkräften deshalb nicht voll abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser planmäßigen Lehrkräfte von der beamtenrechtlichen längerfristigen Beurlaubung zur Kinderbetreuung (hier: Art. 86aBayerisches Beamtengesetz) Gebrauch gemacht hat, so kann die Behörde zur Deckung des dadurch entstandenen Vertretungsbedarfs Aushilfslehrkräfte befristet für die Dauer dieses Schuljahres einstellen, wenn nicht abzusehen ist, ob oder in welchem Umfang für spätere Schuljahre noch ein solcher beurlaubungsbedingter Vertretungsbedarf auftreten wird.
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