Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Der Kläger, geborener ist Staatsangehöriger der Republik. Er ist gemäß Bescheid des Versorgungsamtes München I vom 24.1.1997 schwerbehindert mit einem Grad von 50%.
Am 1.5.1993 schlossen die Parteien erstmals einen befristeten Arbeitsvertrag (Fotokopie Bl. 48 d.A.) für eine Beschäftigung vom 1.5. bis 16.5.1993 als Pflegehelfer im Klinikum ab. Als Befristungsgrund wurde angegeben: "Ende der Duldung".
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