Die Klägerin war seit dem 1. November 1989 als Altenpflegerin für den Rechtsvorgänger der Beklagten tätig, der am 30. Dezember 1989 im Alter von 95 Jahren verstarb.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis erst am 23. Januar 1990 aufgrund einer am 9. Januar 1990 zugegangenen vorsorglichen Kündigung vom 5. Januar 1990 beendet worden sei, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin als stillschweigend zweckbefristet anzusehen gewesen sei.
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