LAG München - Urteil vom 15.05.1997
4 Sa 382/96
Normen:
BayFraktG (Bayerisches Fraktionsgesetz) Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Art. 4 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 620 ; ZPO § 50 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 13352/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer Landtagsfraktion

LAG München, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 382/96

DRsp Nr. 2002/15032

Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer Landtagsfraktion

1. Die Fraktionen des Bayerischen Landtags sind nach dem Bayerischen Fraktionsgesetz (BayFraktG) juristische Personen des Privatrechts. 2. Konstituiert sich nach Neuwahlen die Fraktion derselben politischen Partei wieder, so gilt die bisherige Fraktion der vorangegangenen Legislaturperiode als fortbestehend. 3. Eine Fraktion kann Arbeitsverträge mit sog wissenschaftlichen Mitarbeitern für die Dauer der Legislaturperiode wirksam befristen.