Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis über den 31. Januar 1988 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte beschäftigte die im Jahre 1961 geborene Klägerin aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge seit dem 15. Oktober 1985 im Arbeitsamt O als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld.
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