ArbG Berlin, vom 28.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6926/94
Arbeitsverhältnis: Befristung - Verstoß gegen Europäisches Recht
LAG Berlin, Urteil vom 18.11.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 113/94
DRsp Nr. 2002/8020
Arbeitsverhältnis: Befristung - Verstoß gegen Europäisches Recht
1. § 57b Abs. 3HRG der i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes vom 13.11.1986 (GVBl S. 1771) und § 5 Abs. 1 der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben vom 18.04.1988 GVBl S. 718) Grundlage für das befristete Arbeitsverhältnis war, ist insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 48EWG-Vertrag unanwendbar, wie dies zu einer Diskriminierung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedsstaaten führt.2. Das sich aus Art. 48 Abs. 2EWG-Vertrag ergebende Anwendungsverbot des § 57b Abs. 3HRG verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.