Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes oder ein auf den 30.9.1996 befristetes Arbeitsverhältnis besteht. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob die in dem von beiden Parteien abgeschlossenen Änderungsvertrag vom 3.12.1993 vorgesehene Befristung des Arbeitsvertrages zum 30.9.1996 wirksam ist.
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