LAG München - Urteil vom 06.05.1997
6 Sa 1026/96
Normen:
BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6138/96

Arbeitsverhältnis: Befristung - Studentischer Botendienst eines Flughafens

LAG München, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 1026/96

DRsp Nr. 2002/15034

Arbeitsverhältnis: Befristung - Studentischer Botendienst eines Flughafens

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Studenten kann nicht mit dessen Interesse, seine Arbeitsverpflichtung mit den Anforderungen des Studiums in Einklang zu bringen, gerechtfertigt werden, wenn bereits die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit dem Interesse des Studenten ausreichend Rechnung tragen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 694/93 - DRsp-ROM Nr. 1995/3353 -).

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis infolge Befristung beendet worden ist.