BAG - Urteil vom 09.08.2000
7 AZR 823/98
Normen:
BAT SR 2y Nr. 2; BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 06.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8245/96
LAG Bremen, vom 05.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 198/97

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

BAG, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 823/98

DRsp Nr. 2002/16789

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen kann den gesetzlichen Änderungskündigungsschutz objektiv umgehen. Sie bedarf dann, ebenso wie die Befristung des Arbeitsverhältnisses selbst, eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes.

Normenkette:

BAT SR 2y Nr. 2; BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit einer Lehrerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 5. August 1991 als Lehrerin mit einer Dreiviertelstelle (20 Wochenstunden) an der Grundschule beschäftigt. Durch Änderungsvertrag vom 19. Dezember 1995 wurde die Arbeitszeit der Klägerin für die Zeit vom 10. Oktober 1995 bis zum 31. Juli 1996 "als Ersatz für den im Modellversuch 'Ökologisches Bauen in den neuen Bundesländern' tätigen Lehrer P. M" um vier Wochenstunden erhöht. Der Lehrer P. M ist im Schulzentrum tätig und war in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 mit 13 Wochenstunden an die Universität Bremen für den genannten Modellversuch abgeordnet.