BAG - Urteil vom 08.02.1989
7 AZR 260/88
Normen:
AFG § 91 ; BGB §§ 620, 625 ;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 26.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 583/86
ArbG Bremen, vom 11.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5248/85

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

BAG, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 260/88

DRsp Nr. 2001/14905

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie für die Dauer der Zuweisung erfolgt, wenn also der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den Zeitraum begrenzt, für den er sich auf die Kostenübernahme durch das Arbeitsamt verlassen darf.

Normenkette:

AFG § 91 ; BGB §§ 620, 625 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Klägerin zum Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet.

Die Klägerin war bei dem beklagten Verein zunächst vom 11. April bis zum 30. November 1984 aufgrund Arbeitsvertrages vom 11. April 1984 als Sozialpädagogin beschäftigt. Der Einstellung lag zugrunde, dass die Klägerin dem Beklagten vom Arbeitsamt Bremen im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den §§ 91 bis 96 AFG zugewiesen worden war.

In der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis zum 30. November 1985 wurde das Arbeitsverhältnis von den Parteien fortgesetzt. Hierüber erhielt die Klägerin im Februar 1985 einen Arbeitsvertrag, der das Datum vom 7. Februar 1985 trägt und der am 21. Februar 1985 schriftlich abgeschlossen wurde. Auch diesem Arbeitsvertrag liegt eine Zuweisung der Klägerin an den Beklagten im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zugrunde.