Die Parteien streiten darüber, ob sich die Klägerin zum Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet.
Die Klägerin war bei dem beklagten Verein zunächst vom 11. April bis zum 30. November 1984 aufgrund Arbeitsvertrages vom 11. April 1984 als Sozialpädagogin beschäftigt. Der Einstellung lag zugrunde, dass die Klägerin dem Beklagten vom Arbeitsamt Bremen im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den §§
In der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis zum 30. November 1985 wurde das Arbeitsverhältnis von den Parteien fortgesetzt. Hierüber erhielt die Klägerin im Februar 1985 einen Arbeitsvertrag, der das Datum vom 7. Februar 1985 trägt und der am 21. Februar 1985 schriftlich abgeschlossen wurde. Auch diesem Arbeitsvertrag liegt eine Zuweisung der Klägerin an den Beklagten im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zugrunde.
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