Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1991.
Die Klägerin war im Universitätsklinikum Charlottenburg der Beklagten vom 4. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1991 aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge als Reinigungsfrau/Stationshilfe beschäftigt. Im ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1988, der für die Zeit vom 4. Juli 1988 bis zum 28. Februar 1989 abgeschlossen worden war, war als Befristungsgrund "Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs" angegeben. Im zweiten befristeten Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1989, der den Zeitraum vom 1. März 1989 bis zum 31. Dezember 1991 betraf, war zusätzlich angegeben: "Das Arbeitsverhältnis muß wegen der in erheblichem Umfang bevorstehenden Klinikschließungen befristet werden."
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