LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2000
4 Sa 535/00
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
EzBAT SR 2y BAT Nr. 89
LAGE § 620 BGB Nr. 65
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4160/99

Arbeitsverhältnis: Befristung - mehrere Befristungen über 10 Jahre

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 535/00

DRsp Nr. 2002/3650

Arbeitsverhältnis: Befristung - mehrere Befristungen über 10 Jahre

1. Beschäftigt ein Arbeitgeber über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren einen Arbeitnehmer mit neun aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen, hat dies die Unwirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages zur Folge, wenn der in dem letzten befristeten Arbeitsvertrag angegebene Befristungsgrund - hier: prognostizierte Rückkehr eines beurlaubten Angestellten auf seinen Arbeitsplatz - bei Ablauf der Befristung nicht eintritt. 2. In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber verwehrt, eine unbefristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter Hinweis auf andere, bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages nicht vorliegende Gründe zu verweigern.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand

Die Klägerin (51 Jahre alt) ist beim beklagten Land (im Versorgungsamt E.) seit dem 01.11.1979 als Verwaltungsangestellte tätig.

Bis zum 30.06.1989 betrug die Arbeitszeit der Klägerin die Hälfte der im BAT bestimmten wöchentlichen Arbeitszeit.

Seit dem 01.07.1989 wurde die Arbeitszeit der Klägerin - durch 9 aufeinanderfolgende befristete Verträge - auf Vollzeit aufgestockt.

Der letzte befristete Vertrag wurde für den Zeitraum vom 01.04.1998 bis zum 02.04.2000 geschlossen (vgl. Bl. 24 f. d. A.). Als Befristungsgrund wurde angegeben: