Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1995.
Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Aufgrund befristeter Arbeitsverträge vom 14. August 1990 und vom 21. Mai 1993 war er vom 1. November 1990 bis zum 31. Juli 1993 und anschließend vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1995 am Institut für englische Philologie der Universität München des beklagten Landes als Lektor tätig. In beiden Arbeitsverträgen heißt es in §
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