LAG Köln - Urteil vom 18.01.1996
5 Sa 724/95
Normen:
BAT SR 2y; HRG § 57b Abs. 2, § 57c Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 229
ZTR 1996, 276
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5304/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

LAG Köln, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 724/95

DRsp Nr. 2001/6102

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

1. In die Befristungshöchstgrenze nach § 57c Abs. 2 HRG sind Arbeitsverträge, die nach § 57b Abs. 2 HRG befristet worden sind, auch dann einzubeziehen, wenn diese Befristung zusätzlich auf Gründe nach den SR 2y BAT gestützt worden ist oder gestützt werden könnte. 2. Auf die Befristungshöchstgrenze ist auch ein nach § 57b Abs. 2 HRG befristeter Vertrag anzurechnen, der rechtlich als Annexvertrag zu einem nicht nach § 57c Abs. 2 HRG anzurechnenden "Altvertrag" anzusehen ist. 3. Für den Ausschluss der Anrechnung im Hinblick darauf, dass "Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion" gegeben wird, § 57c Abs. 3 HRG, reicht es nicht aus, dass die Promotion außerhalb einer vertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ermöglicht wird.

Normenkette:

BAT SR 2y; HRG § 57b Abs. 2, § 57c Abs. 2, Abs. 3 ;

Hinweise: