LAG München - Urteil vom 12.10.2000
3 Sa 1046/99
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ; BGB § 620 ; KSchG § 7 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 15737/98

Arbeitsverhältnis: Befristung - Haushaltsmittel

LAG München, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 1046/99

DRsp Nr. 2002/15149

Arbeitsverhältnis: Befristung - Haushaltsmittel

1. Im öffentlichen Dienst rechtfertigt die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln den Abschluss von entsprechend befristeten Arbeitsverträgen auch denn, wenn mit der Mittelzuweisung eine zeitlich begrenzte, verstärkte Überwachung bestimmter Leistungsbereiche (hier Bekämpfung illegaler Beschäftigung) bezweckt wird. 2. Derart befristete Arbeitsverträge sind der tariflichen Befristungsgrundform des "Zeitangestellten" zuzuordnen.

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ; BGB § 620 ; KSchG § 7 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Die Sache ist anhängig beim BAG unter dem Aktenzeichen 7 AZR 723/00 -.

Vorinstanz: ArbG München, vom 21.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 15737/98