BAG - Urteil vom 24.04.1996
7 AZR 701/95
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 3 ; HRG § 57a Satz 2, § 57b Abs. 3, Abs. 5, § 54c Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln - 13 (3) Sa 160/95 - 11.08.95,
ArbG Bonn, vom 14.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2923/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer Universität

BAG, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 701/95

DRsp Nr. 2001/5620

Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer Universität

Eine Befristung ist unter dem Gesichtspunkt des kulturellen Austausches sachlich nur gerechtfertigt, wenn die konkrete Lektorenstelle dem internationalen Austausch von Hochschulabsolventen dient. Dazu bedarf es entsprechender Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen oder jedenfalls der Darlegung einer entsprechenden Verwaltungspraxis. Die dem sog. Rotationsprinzip innewohnende Weiterbildungsfunktion ist als sachlicher Grund für die Befristung nur anzuerkennen und sinnvoll, wenn nach verhältnismäßig kurzer Zeit auch tatsächlich ein Austausch stattfindet.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 3 ; HRG § 57a Satz 2, § 57b Abs. 3, Abs. 5, § 54c Abs. 2 ;

Tatbestand