BAT SR 2y Nr. 1, Nr. 2; BGB § 620 Abs. 1 ; BPersVG § 108 Abs. 2: ; HPVG (Hessisches Personalvertretungsgesetz) §§ 66 77 Abs. 1 Nr. 2h Abs. 3 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Hanau - Urteil vom 07.02.1990 - 2 Ca 430/89,
LAG Frankfurt/Main, vom 01.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 328/90
Arbeitsverhältnis: Befristung - Beteiligung des Personalrats - Anwendbarkeit tarifvertraglicher Bestimmungen
BAG, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 7 AZR 219/91
DRsp Nr. 2002/16786
Arbeitsverhältnis: Befristung - Beteiligung des Personalrats - Anwendbarkeit tarifvertraglicher Bestimmungen
Tarifvertragliche Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind nicht schon deshalb unanwendbar, weil die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu einem halben Jahr unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes keines sie sachlich rechtfertigenden Grundes bedarf und die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT, nach der die Befristung des Arbeitsvertrages eines Zeitangestellten nur erlaubt ist, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen, den Bestandsschutz gegenüber dem staatlichen Recht nicht habe erweitern sollen.
Normenkette:
BAT SR 2y Nr. 1, Nr. 2; BGB § 620 Abs. 1 ; BPersVG § 108 Abs. 2: ; HPVG (Hessisches Personalvertretungsgesetz) §§ 66 77 Abs. 1 Nr. 2h Abs. 3 ; KSchG § 1 ;
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