Der Kläger studiert an der Technischen Fachhochschule Nachrichtentechnik. Neben seinem Studium leistete er seit Dezember 1991 im Rahmen des Ärztlichen Notfalldienstes sogenannte Springer-Dienste als Kraftfahrer. Nach einer unter dem 11. Dezember 1991 unterzeichneten "Erklärung" (Ablichtung Bl. 14 d.A.) sollte für jeden Einzeldienst mit Aufnahme der Tätigkeit ein Zeitarbeits-Verhältnis beginnen und zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstes enden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|