»1. Die Befristung eines nach § 19 Abs. 2BSHG begründeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.2. Der Sozialhilfeträger entscheidet durch Verwaltungsakt, ob der Hilfesuchende zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogen und ob ihm für seine Arbeitsleistung das übliche Arbeitsentgelt gewährt wird. Diese Entscheidung wird durch den Abschluß eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages umgesetzt. Der Einwand des Hilfesuchenden, er sei nicht zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten herangezogen worden, betrifft allein die Frage der Rechtmäßigkeit des genannten Verwaltungsaktes; er kann nicht zur Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen.«