BAG - Urteil vom 09.08.2000
7 AZR 749/98
Normen:
MTArb § 62 ; SchwbG §§ 14 22 ;
Fundstellen:
BehindertenR 2001, 204
ZTR 2001, 270
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 02.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 64/97
LAG Niedersachsen, vom 19.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2220/97

Arbeitsverhältnis: Beendigung - Rente wegen Berufsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 749/98

DRsp Nr. 2002/14900

Arbeitsverhältnis: Beendigung - Rente wegen Berufsunfähigkeit

1. Der Sinn und Zweck der Tarifvorschriften, die wie § 62 MTArb die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Berufsunfähigkeit vorsehen, bedürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer einschränkenden Auslegung. 2. Danach dient die Tarifvorschrift einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustands besteht. Andererseits will die Tarifvorschrift dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen und für den ein zumutbarer leistungsgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.