1. Die Generalhandlungsvollmacht ermächtigt nach § 54HGB zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Auf die GmbH bezogen bedeutet dies, dass sie sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in dem Geschäftsbetrieb der GmbH üblich sind und die nicht auf eine unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-) Vollmacht des oder der Geschäftsführer gerichtet sind 2. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt gemäß § 140BGB das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit von den Parteien gewollt sein würde. Das nichtige Rechtsgeschäft muss nicht nur den Anforderungen des Ersatzgeschäfts genügen. Zudem darf es weder in seinem Tatbestand noch in seinen Rechtswirkungen über das nichtige Rechtsgeschäft hinausgehen.