LAG Berlin, vom 24.06.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 19/74
Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters
BAG, Urteil vom 11.12.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 426/74
DRsp Nr. 2007/24608
Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters
»1. Bei Prüfung des wichtigen Grundes zur fristlosen Entlassung eines Jugendvertreters gelten dieselben Grundsätze wie bei der fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds. Daher ist bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn der Jugendvertreter gleichzeitig gegen seine Amts- und gegen seine Arbeitsvertragspflichten verstoßen hat, während der die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu beurteilen ist.2. Auch für Jugendvertreter gilt der Grundsatz, daß die Mitgliedschaft in oder die Betätigung zugunsten einer politischen Partei eine Kündigung nur dann rechtfertigen kann, wenn hierdurch das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird. Eine abstrakte Gefährdung des Betriebsfriedens durch eine solche Betätigung genügt nicht (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, zuletzt BAGE 23, 371 [375] = AP Nr. 83 zu § 1KSchG).«
Normenkette:
BetrVG §§ 23 65 ; BGB § 626 ; KSchG § 15 ;
Vorinstanz: LAG Berlin, vom 24.06.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 19/74