Die Klägerin war seit Juli 1951 bei der Beklagten in deren Büro als Sekretärin gegen ein monatliches Gehalt von 450 DM angestellt.
Die Beklagte betreibt eine Reederei; auf den von ihr bereederten drei Schiffen beschäftigt sie 32 Arbeitnehmer. Der Landbetrieb der Beklagten beschäftigt i.d.R. nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.
Am 27. September 1955 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 31. März 1956.
Die Klägerin hält den Landbetrieb und die Schiffe der Beklagten für einen einheitlichen Betrieb und will die Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes festgestellt wissen. Außerdem hält sie die Kündigung für sittenwidrig.
Beide Vorinstanzen haben diese Klage abgewiesen.
Mit der Revision hält die Klägerin ihr Klagebegehren aufrecht.
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