LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.1995
7 Sa 103/94
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 17.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 246/93

Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Zustimmung zur Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 103/94

DRsp Nr. 2001/12031

Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Zustimmung zur Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber

§ 15 Abs. 4 BErzGG sieht keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber vor. Der Arbeitnehmer kann auch ohne Zustimmung seines Arbeitgebers die Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber vier Wochen nach Stellung des Antrags aufnehmen, wenn- der Arbeitgeber nicht reagiert,- der Arbeitgeber nicht schriftlich reagiert,- der Arbeitgeber innerhalb der Vierwochenfrist zwar schriftlich reagiert, aber seine Ablehnung nicht mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen begründet.

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten DM 2.830 Schadenersatz.

Die Klägerin wird von der Beklagten seit dem 1. Juli 1989 als Arztsekretärin/medizinisch-kaufmännische Assistentin beschäftigt. Sie trat am 15. Oktober 1992 Erziehungsurlaub nach dem () an. Anfang November 1992 setzte sich die Klägerin mit der Beklagten in Verbindung wegen der Zustimmung zu einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber. Am 13. November 1992 teilte die Beklagte um 15.07 Uhr der Klägerin per Telefax unter Bezugnahme auf "diverse Telebriefe" der Klägerin vom 4. November 1992 unter anderem mit: