Die Klägerin fordert von der Beklagten DM 2.830 Schadenersatz.
Die Klägerin wird von der Beklagten seit dem 1. Juli 1989 als Arztsekretärin/medizinisch-kaufmännische Assistentin beschäftigt. Sie trat am 15. Oktober 1992 Erziehungsurlaub nach dem () an. Anfang November 1992 setzte sich die Klägerin mit der Beklagten in Verbindung wegen der Zustimmung zu einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber. Am 13. November 1992 teilte die Beklagte um 15.07 Uhr der Klägerin per Telefax unter Bezugnahme auf "diverse Telebriefe" der Klägerin vom 4. November 1992 unter anderem mit:
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