RegelungsG (G131) § 63 Abs. 3 S. 2 § 71b ; EntazifizierungsG (Gesetz zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung) Schleswig-Holstein § 48 ; TO A § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 71b RegelungsG
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 07.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 192/53
Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Wiedereinstellung nach Entnazifizierung, Anspruch auf Übergangsgeld
BAG, Urteil vom 22.12.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 209/54
DRsp Nr. 2007/23025
Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Wiedereinstellung nach Entnazifizierung, Anspruch auf Übergangsgeld
»1. Auch nach § 48 des Schleswig-Holsteinischen Gesetz zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung besteht für Arbeitnehmer kein klagbarer Anspruch auf Wiedereinstellung (gl. BAGE 1, 209; BAGE 2, 133).2. Kündbare Angestellte haben nach dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz nur einen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes und zwar nach der Allgemeinen Dienstordnung zu § 16 TO A. Insofern ist diese Regelung i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 2 RegelungsG (G131) günstiger als die des § 71b G131.«
Normenkette:
RegelungsG (G131) § 63 Abs. 3 S. 2 § 71b ; EntazifizierungsG (Gesetz zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung) Schleswig-Holstein § 48 ; TO A § 16 ;
Hinweise:
Anmerkung: Reinhardt, AP Nr. 2 zu § 71b RegelungsG
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