LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.07.2016
L 15 U 281/16
Normen:
SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 ; SGG § 54 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 135/13

ArbeitsunfallVerletztengeldRichtige KlageartKeine Sammelklagen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen L 15 U 281/16

DRsp Nr. 2017/5653

Arbeitsunfall Verletztengeld Richtige Klageart Keine Sammelklagen

1. Über die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG) die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.1, 2, 4 SGG) zulässig ist. 2. Direkt- und Sammelklagen sind im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 ; SGG § 54 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztengeld und Pflegegeld.

Der im September 1943 geborene Kläger erlitt am 28.07.1961 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich am linken Knie verletzte. Die hierfür zuständige vormalige Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft (jetzt: Berufsgenossenschaft Holz und Metall) gewährte dem Kläger auf der Grundlage des Bescheides vom 03.01.1966 eine Rente nach einer MdE von 20 v. H, wobei diese Rente später abgefunden wurde (Bescheid vom 03.08.1977). Ein 1990 eingeleitetes Rentenerhöhungsverfahren blieb ohne Erfolg.