Die Berufung der vormaligen Beigeladenen und jetzigen Berufungsklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2014 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene und jetzige Berufungsklägerin hat die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Klägers und jetzigen Beigeladenen zu tragen. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom früheren Kläger und jetzigen Beigeladenen (im Folgenden: Beigeladener) am 26.07.2010 erlittener Unfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
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