LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2015
L 15 U 262/14
Normen:
SGB VII § 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 210/13

ArbeitsunfallHalten eines Pferdes am FührstrickReine Gefälligkeitsleistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen L 15 U 262/14

DRsp Nr. 2016/11478

Arbeitsunfall Halten eines Pferdes am Führstrick Reine Gefälligkeitsleistung

Beim Halten eines Pferdes am Führstrick, um es von der Weide zu bringen, handelt es sich nach der Überzeugung des Senats bei lebensnaher Betrachtung im Kontext der bei Pferdefreunden üblichen Verbundenheit, ersichtlich um eine reine Gefälligkeitsleistung, die nicht ansatzweise auf Umstände hinweist, die einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sein könnten.

Tenor

Die Berufung der vormaligen Beigeladenen und jetzigen Berufungsklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2014 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene und jetzige Berufungsklägerin hat die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Klägers und jetzigen Beigeladenen zu tragen. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom früheren Kläger und jetzigen Beigeladenen (im Folgenden: Beigeladener) am 26.07.2010 erlittener Unfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.