LSG Hessen - Urteil vom 09.08.2016
L 3 U 22/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 74/11

ArbeitsunfallBeweismaßstabHaftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

LSG Hessen, Urteil vom 09.08.2016 - Aktenzeichen L 3 U 22/15

DRsp Nr. 2017/4333

Arbeitsunfall Beweismaßstab Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

1. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheits(erst)schaden" erfüllen sollen, im Grade des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. 2. Demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen den Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung oder erst recht nicht die bloße Möglichkeit. 3. Eine Tatsache ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. November 2014 (Aktenzeichen S 9 U 74/11) wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand