BSG - Beschluß vom 07.03.2000
B 2 U 249/99 B
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3 U 155/99 - 27.07.1999,
SG Osnabrück, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 241/97

Arbeitsunfall bei selbstgeschaffener Gefahr

BSG, Beschluß vom 07.03.2000 - Aktenzeichen B 2 U 249/99 B

DRsp Nr. 2000/7889

Arbeitsunfall bei selbstgeschaffener Gefahr

1. Einen Rechtssatz des Inhalts, daß der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewußt einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, gibt es nicht; auch leichtsinniges unbedachtes Verhalten beseitigt den bestehenden inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen.