I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er bei einem Fußballspiel am 11. Mai 1994 einen Unfall erlitt.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt Angestellter der Autohaus W. GmbH. Zugleich war er an der GmbH mit 20 vH beteiligt, während sein Vater die übrigen Gesellschaftsanteile hielt.
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