OLG Rostock - Urteil vom 17.08.2000
1 U 191/99
Normen:
RVO § 636 § 637 § 649 ; VBG 40 § 30 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGR-Rostock 2001, 323
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 357/97

Arbeitsunfall - grob fahrlässige Herbeiführung - Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften - Gesamtwürdigung

OLG Rostock, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 1 U 191/99

DRsp Nr. 2001/11538

Arbeitsunfall - grob fahrlässige Herbeiführung - Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften - Gesamtwürdigung

»1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall grob fahrlässig i.S.v. § 640 RVO herbeigeführt worden ist.2. Ein Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften stellt sich nicht ohne weiteres als ein Fall grober Fahrlässigkeit dar. Vielmehr bedarf es einer Wertung des Verhaltens des Schädigers unter Würdigung der Gesamtumstände, wobei es auch in subjektiver Hinsicht eines gesteigerten Verschuldens bedarf.«

Normenkette:

RVO § 636 § 637 § 649 ; VBG 40 § 30 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten gemäß § 640, 641 RVO auf Ersatz ihrer Leistungen an die Hinterbliebenen des bei einem Arbeitsunfall getöteten L in Anspruch.

Der Beklagte zu 3), angestellt bei der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, führte am 23.03.1994 in den Betriebsgebäuden der Beklagten zu 1) gemeinsam mit dem später getöteten Abbrucharbeiten durch.