Die Berufung ist, soweit die Klägerin nur noch den Leistungsantrag verfolgt, den das Arbeitsgericht als unbeziffert abgewiesen hat, zulässig. Die Klägerin setzt sich damit insoweit auseinander, als sie nunmehr zweitinstanzlich den Antrag beziffert.
Der Übergang zum bezifferten Antrag ist als Klageerweiterung zulässig. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung, wie die Beklagte meint (vgl. statt vieler Zöller/Greger, § 254 ZPO Randnote 4 m. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Die Klage ist indes unbegründet.
1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Zeitraum vom 16.09. bis zum 16.10.2002 arbeitsunfähig erkrankt war.
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