Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 115 Abs. 1 SGB X) Entgeltfortzahlung schuldet.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Ihr Mitglied, Herr L war von 2007 bis zum 30.12.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung, der in § 15 eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils zwei Monaten vorsieht.
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