BAG - Urteil vom 19.01.2000
5 AZR 637/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 ; BGB §§ 133, 157, 162 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 611 BGB Berufssport
AuA 2000, 449
BAGE 92, 212
BB 2000, 1358
NZA 2000, 771
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 07.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 220/97
LAG Düsseldorf, vom 10.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 497/98

Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Jahresleistungs- und Punktprämie eines Berufsfußballspielers

BAG, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 637/98

DRsp Nr. 2000/5792

Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Jahresleistungs- und Punktprämie eines Berufsfußballspielers

»Sieht eine Prämienregelung für Berufsfußballspieler vor, daß der Spieler im Falle einer "Verletzung" sechs Wochen lang so behandelt wird, als habe er an Punktspielen teilgenommen, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Spieler aufgrund einer sonstigen Erkrankung, die weder spiel- noch trainingsbedingt war, nicht teilnehmen konnte.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 ; BGB §§ 133, 157, 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine restliche Jahresleistungsprämie und eine sog. Punktprämie zustehen.

Der Kläger ist Berufsfußballspieler. Aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages war er vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 bei dem beklagten Fußballverein als Lizenzspieler tätig. Der Beklagte spielte seinerzeit in der 1. Bundesliga. Der Kläger war einer seiner Torhüter.