BSG - Urteil vom 22.03.2005
B 1 KR 22/04 R
Normen:
SGB III § 121 Abs. 3 S. 2 § 121 Abs. 3 S. 3 ; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1 § 46 S. 1 Nr. 2 § 192 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 165, 247
NZS 2006, 91
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Brandenburg - L 4 KR 40/03 - 11.05.2004,
SG Cottbus, vom 24.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 13/01

Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser

BSG, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 22/04 R

DRsp Nr. 2005/17902

Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser

1. Das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes ist für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen, wenn das Krankengeld abschnittsweise gewährt wird. 2. Der Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten richtet sich in der Krankenversicherung der Arbeitslosen nach dem Ende des sechsten Monats seiner Arbeitslosigkeit nach den Zumutbarkeitskriterien des SGB III. Das gilt auch dann, wenn er bereits während der ersten sechs Monate arbeitsunfähig wurde und er sodann über diese Zeit hinaus Krankengeld bezog. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 121 Abs. 3 S. 2 § 121 Abs. 3 S. 3 ; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1 § 46 S. 1 Nr. 2 § 192 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg).