LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.1996
12 TaBV 32/95
Normen:
ASiG §§ 11 19 ; BetrVG § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 186
NZA 1997, 114
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 322/94

Arbeitsschutzausschuss: Besetzung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.1996 - Aktenzeichen 12 TaBV 32/95

DRsp Nr. 2001/15150

Arbeitsschutzausschuss: Besetzung

Zur Frage, ob ein Arbeitsschutzausschuss in Großunternehmen auch (nur) unternehmensweit unter Zuziehen von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates eingerichtet werden kann.

Normenkette:

ASiG §§ 11 19 ; BetrVG § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin berechtigt ist, statt des bislang (nur) für ihre Zentrale in ... eingerichteten Arbeitsschutzausschusses einen solchen als unternehmensweit für die Gesamtbank in Bereich der Bundesrepublik Deutschland zuständiges Gremium unter Zuziehen von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats (GBR) einzurichten.