I.
Mit der seit Gewährung von Prozesskostenhilfe (s. Blatt 46 d.A.) zwischen den Parteien anhängigen Klage (s. Bl. 3 d.A.) fordert die Klägerin von der Beklagten einen Rest der vertraglich vereinbarten Gegenleistung der Beklagten für erbrachte Dienste der Klägerin. Zwischen den Parteien ist es am 17.7.1997 zu folgender Vereinbarung gekommen:
"Einladung und vertragliche Vereinbarung
...
wird vom 20.8.1997 für die Dauer eines Jahres bei Familie ... als Au-pair leben und arbeiten.
Die Basisarbeitszeit beträgt 30 Wochenstunden sowie 2 -- 3 Abende babysitten. Pro Woche steht dem Au-pair ein freier Tag zur Verfügung, der nicht immer ein Sonntag sein muss. Das Au-pair hat einen Urlaubsanspruch von zwei Wochen.
Dieser kann erstmals an Weihnachten in Anspruch genommen werden.
Der Haushalt besteht aus vier Familienmitgliedern, davon zwei Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren.
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