Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.06.2008 aufgehoben:
Es wird festgestellt, dass die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage auch für die Klage gegen den Beklagten zu 2) gegeben ist, so dass es bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Aachen verbleibt.
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