Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.12.2007 - 5 Ca 2035/07 - abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.187,37 € festgesetzt.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
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