LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.06.2016
5 Ta 47/16
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2607/15

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage einer Rezeptionistin bei schlüssiger Darlegung typischerweise nur weisungsgebunden und innerhalb der Arbeitsorganisation der Beklagten erbrachter LeistungenZuständigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche einer Rezeptionistin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 47/16

DRsp Nr. 2016/13960

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage einer Rezeptionistin bei schlüssiger Darlegung typischerweise nur weisungsgebunden und innerhalb der Arbeitsorganisation der Beklagten erbrachter Leistungen Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche einer Rezeptionistin

1. Bei einem sogenannten aut-aut-Fall (hier: Vergütung) muss der Kläger für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert darlegen und ggf. beweisen.2. Wenn die behaupteten Tätigkeiten typischerweise nur weisungsgebunden und innerhalb der Arbeitsorganisation des Beklagten erbracht werden, reicht es für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte aus, dass der Kläger behauptet, er habe diese bestimmten Tätigkeiten in den Geschäftsräumen des Beklagten innerhalb einer konkret benannten Arbeitszeit erbracht. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte einen Vertragsschluss als auch jegliche erbrachte Arbeitsleistungen abstreitet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.01.2016, Az. 5 Ca 2607/15, aufgehoben und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: