LAG Hamm - Beschluss vom 14.05.2007
2 Ta 646/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ; ZPO § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 957/06 - 22.08.2006,

Arbeitsrechtsweg für Streit um fristlose Kündigung eines Vertriebsleiters - sic-non-Fall - erneute Prüfung des Rechtsweges bei Klageänderung

LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 646/06

DRsp Nr. 2007/11673

Arbeitsrechtsweg für Streit um fristlose Kündigung eines Vertriebsleiters - sic-non-Fall - erneute Prüfung des Rechtsweges bei Klageänderung

1. Ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach dem Klageantrag und der Klagebegründung eine qualifizierte Sachurteilsvoraussetzung, von der gleichermaßen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte als auch die Begründetheit der Klage abhängen (sic-non-Fall), genügt für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten allein die Behauptung, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, ohne dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung entschieden werden muss, ob der Kläger Arbeitnehmer oder selbständiger Handelsvertreter ist; das gilt auch für den Fall einer fristlosen Kündigung, wenn sie vom Status eines Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird.2. Wird der Streitgegenstand im Laufe des Prozesses geändert, kann nachträglich der Rechtsweg unzulässig werden; sollte der Kläger daher im Laufe des Rechtsstreits den Klageantrag ändern und auch eine Entscheidung über die Kündigung des nach Meinung der Beklagten bestandenen Handelsvertreterverhältnisses herbeiführen wollen, muss insoweit erneut über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges befunden werden.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ; ZPO § 263 ;

Gründe:

I